Instandhaltung

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
Bosy-online-ABC

InstandhaltungDIN 31051 - 2003-06 "Grundlagen der InstandhaltungInstandhaltung

DIN EN 13306DIN EN 13306: Instandhaltung – Begriffe der InstandhaltungDIN EN 13306

br
Sichtprüfung
Instandhaltung
Inspektion
Wartung
Verbesserung

Regelmäßige Sichtprüfung

Nur eine regelmäßige Sichtprüfung von Bauteilen und Ausstattungen der Immobilie durch den Gebäudenutzer oder eines beauftragten Fachbetriebs kann frühzeitige Mängel aufdecken und so vor Schäden und damit einhergehenden Kostenbelastungen schützen. Bei der Sichtprüfung ist zu beachten, dass nicht jeder Nutzer eines Gebäudes alle Überprüfungen selbständig durchführen kann, da aufgrund von Alter, handwerklicher Fähigkeit bzw. fehlendem Einschätzungsvermögen für die vorgefundene Situation, einige Prüfungen zu hohe Anforderungen an den Nutzer stellen. Deshalb ist es ratsam, diese Überprüfungen durch den jeweiligen Fachmann (qualifizierter Sachverständiger) bzw. Fachbetrieb durchführen zu lassen. Diese können dann auch eine weiterführende Schadensanalyse durchführen.

Vor der Sichtprüfung von Neubauten und Bestandsbauwerken sollte eine Vorbegehung durch einen qualifizierter Sachverständiger stattfinden, um die Daten für ein verlässliches Bauwerksbuch*  zu erstellen bzw. die Bauwerksdokumentation des Eigentümers auf Vollständigkeit prüfen. Hier muss evtl. eine Erstellung fehlender Unterlagen erfolgen. Die Vorbegehung ist eine separate Leistung für die Erstellung eines verlässlichen Bauwerksbuchs zur Verifizierung vorhandener oder zur Ergänzung bislang nicht berücksichtigter Angaben (z. B. Brandabschnitte, Klimatisierung, Entwässerung). Die Vorbegehung kann terminlich mit einer Sichtung oder handnahen Prüfung unter Wahrung der erforderlichen Leistungsgrenzen kombiniert werden. Die Vorbegehung ist kein zwingender Leistungsbestandteil der "Wiederkehrenden Bauwerksprüfung im Hochbau", wird aber als Stufe 0 vorgelagert.
Der hauptsächliche Leistungsbestandteil einer " Wiederkehrenden Bauwerksprüfung im Hochbau" sind die turnusmäßigen Prüfungen. Sie definieren sich über die für das Bauwerk individuell festgelegten und im Bauwerksbuch dokumentierten Zeitintervalle und über die Prüfungstiefe als Sichtprüfung (Stufe I) oder als handnahe Prüfung (Stufe II).
Die Bauwerksprüfung in Stufe I wird als Sichtung laut Turnus oder aus besonderem Anlass terminiert und vorbereitet. Sie umfasst die Feststellung von visuell erkennbaren Auffälligkeiten und Schäden in leicht zugänglichen Bauwerksbereichen. Hierbei ist auf offensichtliche Verformungen, Durchfeuchtungen, funktionsgerechte Entwässerung, Korrosion, Risse und Abplatzungen zu achten.
Die Bauwerksprüfung in Stufe II wird als handnahe Prüfung laut Turnus, aus einer Gefährdungsvermutung anlässlich einer Sichtprüfung (Stufe I) oder aus besonderem Anlass terminiert und vorbereitet. Der Wiederholungsturnus richtet sich nach den spezifischen Kriterien des Bauwerks und wird im Bauwerksbuch ausgewiesen. Die handnahe Prüfung beinhaltet stets den Leistungsumfang der Stufe I. Die handnahe Prüfung soll zusätzlich dem Erkennen von Auffälligkeiten und Schäden auch in schwer zugänglichen Bereichen (z. B. Technikräumen, abgehängte Deckenbereiche, Spitzböden) dienen oder den Verdacht einer Gefährdung aus der Sichtprüfung (Stufe I) oder aus besonderem Anlass klären.

* Das Bauwerksbuch bildet die Grundlage für die "Wiederkehrende Bauwerksprüfung" (Sichtprüfung). Es enthält u.a. die Festlegung der Bauwerkskategorie und die Intervalle der turnusmäßigen Begehungen auf Grundlage der Vorbegehung. Es listen die entsprechenden Bauwerkskategorien auf und gibt Empfehlungen zu den Intervallen der Sichtprüfung und der handnahen Prüfung. Die Sichtung und Verifizierung der Bauwerksdokumentation und das Ergebnis der Vorbegehung führen zum Bauwerksbuch. Über den genauen Inhalt und Umfang der Unterlagen des Bauwerksbuchs entscheidet der qualifizierte Sachverständige abhängig von der Bauwerkskategorie.
Der Inhalt es Bauwerksbuchs (Beispiel): Lageplan im Maßstab 1:200, 1:500 oder 1:1000; Grundrisse, Schnitte, Ansichten in der Regel im Maßstab 1:100. In den Grundrissen und Schnitten sind die Rohbaumaße und Außenmaße, die Mauerstärken, die Grundflächen, der Rauminhalt, die Bezeichnung und die Nummer der Räume, die Fensterflächen sowie die Objekte einzutragen. Soweit für die Be- und Entwässerungsanlagen, die Heizungsanlagen, die Klima- und Lüftungsanlagen, die Gas- und Elektroinstallation sowie für die sonstigen technischen Einrichtungen keine besonderen Bestandszeichnungen gefertigt werden, müssen auch diese in die Grundrisse und Schnitte eingezeichnet werden; hierfür können gegebenenfalls Pausen der Schlußabrechnungszeichnungen verwendet werden. In den Kellergrundrissen sind die unter dem Fußboden liegenden Leitungen und Kanäle durch punktierte Linien zu kennzeichnen. Dabei kann die Darstellung auf mehrere Blätter verteilt werden. Für elektrische Anlagen sind keine Leitungsführungen, sondern nur die Objekte mit Schaltzeichen und Stromkreisbezeichnungen einzutragen. Schnitte sind so zu legen, daß die Treppenhäuser sowie alle wesentlichen Kanäle dargestellt werden.

Wiederkehrende Bauwerksprüfung im Hochbau - Bau-Überwachungsverein e.V.
Immobilienprüfung – Bestandsgebäude - DEKRA

Instandhaltung

Der Begriff der "Instandhaltung" ist der Oberbegriff der Bereiche Inspektion, Wartung, Instandsetzung und Verbesserung. Die Instandhaltung ist eine Maßnahme zur Bewahrung und Wiederherstellung des ursprünglichen bzw. eigentlichen Gebäudezustands (Soll-Zustand) sowie zur Feststellung und Beurteilung des aktuellen bzw. tatsächlichen Gebäudezustands (Ist-Zustand).
Die Instandhaltung von technischen Systemen, Bauelementen, Geräten und Betriebsmittel soll sicherstellen, dass der funktionsfähige Zustand erhalten bleibt oder bei Ausfall wieder hergestellt wird.

Umfang einer Instandhaltung

  • Inspektion
  • Wartung
  • Instandsetzung
  • Verbesserung
  • Störungs- und Mängelbeseitigung
  • Entsorgung

Ziele der Instandhaltung

  • Schwachstellen erkennen und beseitigen
  • Erkennen von Schäden und möglichen Folgeschäden
  • Vorbeugung von Systemausfällen
  • Erhöhung und optimale Nutzung der Lebensdauer von Anlagen und Geräten
  • Verbesserung der Betriebssicherheit
  • Verringerung von Unfallrisiken
  • Erhöhung der Anlagenverfügbarkeit
  • Optimierung von Betriebsabläufen
  • Reduzierung von Störungen
  • Wirtschaftlichkeit erhalten  und verbessern
  • Vermeidungvon Umweltbelastungen und -schäden
  • Vorausschauende Planung von Kosten
  • Erreichen der geplanten Lebensdauer

Die Instandhaltung ist in der DIN 31051 - 2003-06 "Grundlagen der Instandhaltung" (neu: DIN 31051 - 2012-09 - neu: DIN 31051 - 2019-06) festgelegt.

DIN EN 13306 | 2018-02 "Instandhaltung - Begriffe der Instandhaltung"
Instandhaltung – So bleibt der Wert der Immobilie erhalten - Family Home Verlag GmbH

Inspektion

Eine Inspektion bezeichnet eine prüfende Tätigkeit im Sinne einer Kontrolle durch einen Inspektor (Prüfer). Die Inspektion dient dabei der Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes eines Gegenstandes, eines Sachverhaltes oder einer Einrichtung.
Bei technischen Systemen ist die Inspektion ein Bestandteil der Instandhaltung. Gemäß DIN 31051 umfasst die Inspektion Maßnahmen zur Beurteilung des Ist-Zustandes von technischen Mitteln eines Systems.

Inspektionen zum Werterhalt eines Hauses
Jedes Haus wird im Laufe der Jahre aufgrund der Nutzung und Umwelteinflüsse altern und Verschleißerscheinungen zeigen. Ein Hausbesitzer sollte ein Interesse daran haben, den Wert des Hauses zu erhalten. Er sollte auch ohne fachliche Unterstützung sein Haus auf Sichtmängel durch regelmäßige Inspektionsgänge untersuchen. Dabei wird das gesamte Gebäude vom Keller bis zum Dach auf offensichtliche Mängel überprüft. Die Inspektionsgänge sollten systematisch vorgenommen werden, um den Instandsetzungsbedarf rechtzeitig festzustellen.
Bei den technischen Einrichtungen sollte der Hausbesitzer einen Fachmann hinzuziehen, der die Substanzschäden und Mängel beurteilen kann. Der Fachmann sollte ein unabhängiger Sachverständiger sein, der auf Honorarbasis arbeitet. Dieser wird die geeigneten Reparaturmaßnahmen anders beurteilen als ein ortsansässiger Handwerksbetriebe, da er keine finanzielle Eigeninteressen hat.
Eine regelmäßige Pflege lohnt sich, was für den Autobeitzer selbstverständlich ist, sollte dem Hausbesitzer verinnerlicht werden. Hier helfen Checklisten helfen, die die Schwachpunkte des Gebäudes auflisten und die Inspektionsintervalle empfehlen und die durchschnittliche Lebensdauer der einzelnen Bauteile bzw. Einrichtungen angeben.

Leitfaden zur Bauinstandhaltung. Inspektion und Wartung ihres Hauses - Fraunhofer IRB

Checkliste für 1/2- und 1-jährliche Inspektionen 
Gebäudeteil

mittlere
Lebens-
dauer
a

1/2
jährlich

1
jährlich

Kunststoff-Dachbahnen
20/30
 
X
Dachanschlüsse
15/20
 
X
Dachentwässerung
15/25
X
 
Sonnenschutz
15/20
 
X
Holzanstrich außen
3/5
 
X
Metallanstr. außen
3/5
 
X
Lüftungstechnische Anlagen
10/20
 
X
Heizungs—Kessel
15/40
 
X
— Ventile, Regelanlagen
30/40
 
X
— Heizöltank
15/30
 
X
— Brenner
10/15
 
X
Fußbodenheizung
10/30
X
 
Trinkwassererwärmer
10/20
X
 
Pumpen
10/15
X
 
Sicherungen
5/10
 
X
Elektrogeräte
15/20
 
X
Klingel- und Rufanlage
10/20
 
X
Blitzschutzanlage
40/80
 
X
Antennenanlage
5/20
 
X
Fernsprechanlage
10/30
 
X
Feuerlöscher
5/20
X
 
Holzzaun
20/30
 
X
Kiesbeläge
15/30
 
X
offene Holzkonstruktionen
10/15
 
X
Checkliste für 3- und 5-jährliche Inspektionen 
Gebäudeteil

mittlere
Lebens-
dauer
a

3
jährlich

5
jährlich

Außentreppen
50/70
 
X
Schornsteinköpfe
25/30
X
 
Dachkonstruktion
80
 
X
Gebrannte Ziegel
80
X
 
Dachpfannen aus Beton
50/80
 
X
Asbest-, Faserzement
50/70
 
X
Zinkblechdeckung
10/40
X
 
Kiespreßdach
15/25
X
 
Pappdach
20/30
X
 
Schneefanggitter
20
X
 
Außenputz
40/80
X
 
Verfugung
25/50
 
X
Keramikplatten
40/60
 
X
Metallverkleidung
40/60
 
X
Weichholz-Fenster/Türen
30/35
X
 
Hartholz-Fenster/Türen
40/60
X
 
Kunststoff-Fenster/Türen
40/50
X
 
Metall-Fenster/Türen
40/60
X
 
Normal-Glas + Falz
40/60
X
 
Isolier-Glas + Falz
20/40
X
 
Holz- Rolladen
20/30
X
 
Kunststoff-Rolladen
20/30
X
 
Fenster-Beschläge
30/50
X
 
Linoleum
30/40
 
X
Textilbeläge
5/15
X
 
PVC-Beläge
25/40
X
 
Holz-Türen
50/70
 
X
Kunststoff-Türen
40/60
 
X
Glastüren
50/60
 
X
Treppenbelag Textil
5/10
X
 
Außenanstrich
5/15
X
 
Fassadenimprägnierung
5/25
X
 
Holzanstrich innen
15/20
X
 
Heizkörper-Lack
6/10
 
X
Tapeten normal
5/8
X
 
Tapeten gute Qualität
10/20
 
X
Kalkfarbe innen
3/5
X
 
Kaseinfarbe innen
8/15
 
X
Binderfarbe innen
5/8
 
X
Ölfarbe innen
15/20
 
X
Heizkörper
20/50
 
X
Abwasserleitungen
50/60
 
X
Armaturen
15/25
X
 
Checkliste für 10- und 30-jährliche Inspektionen 
Gebäudeteil

mittlere
Lebens-
dauer
a

10
jährlich

30
jährlich

Fundamente
80
 
X
Abwasserkanäle
70/80
X
 
Kellerwände
80
 
X
Lichtschächte
40/60
X
 
Außenwände
80
 
X
Innenwände
80
 
X
Schornsteine
60
X
 
Massive Treppen
80
X
 
Geschoßdecken
80
 
X
Kupferblechdeckung
80
X
 
Werkstein
80
X
 
Innenputz
80
X
 
Leichtwände
65/80
 
X
Verbundestrich
80
 
X
Schwimmender Estrich
30/40
 
X
Hobeldielen
40/80
X
 
Parkett
40/80
X
 
Fliesen-Keramik
80
X
 
Naturstein
80
 
X
Kunststein
80
 
X
Holztreppen
50/80
X
 
Treppenbelag massiv
80
X
 
Vertäfelungen
80
X
 
Einbaumöbel
50/80
X
 
Heizungs.-Rohrleitungen
35/50
X
 
Wasserleitungen
30/50
X
 
Gasleitungen
40/50
X
 
Sanitär-Objekte
40/60
X
 
Hauseinlässe
80
 
X
Meßgeräte
10/30
X
 
Elektroleitungen
40/60
X
 
Einfried. Mauerwerk
30/60
X
 
Unterbeton Gehweg
30/80
X
 

Wartung

Eine Wartung umfasst Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus der vorhandenen Abnutzung. Zu einer Wartung gehören z. B. das Austauschen sicherheitsrelevanter Bauteile, Nachstellen, Schmieren, funktionserhaltendes Reinigen, Konservieren, Nachfüllen oder Ersetzen von Betriebsstoffen oder Verbrauchsmitteln (z. B. Kraftstoff, Schmierstoff oder Wasser) und planmäßiges Austauschen von Verschleißteilen (z. B. Filter, Düsen oder Dichtungen), wenn deren noch zu erwartende Nennlebensdauer offensichtlich oder gemäß Herstellerangabe kürzer ist als das nächste Wartungsintervall.
Der Ersatz von defekten Teilen gehört zur Instandsetzung. Kleinere Defekte werden häufig im Zuge von regelmäßigen Wartungsarbeiten behoben (kleine Instandsetzung).
Alle Hersteller von technischen Geräten machen in den technischen Unterlagen ihre Garantiegewährung von einer regelmäßigen Wartung durch einen (zugelassenen) Fachbetrieb abhängig. Die gesetzliche Gewährleistung ist davon erst dann betroffen, wenn es zu Streitigkeiten bei Prroduktmängel kommt.
Warum auf die Werkleistungen in der Haustechnik nicht auch eine Wartungspflicht vorgesehen ist, sollte einmal hinterfragt werden.

Es ist sinnlos, einfach nur eine Wartung für eine Heizung in Auftrag zu geben. Hier sollte genau festgelegt werden, welche Arbeiten ausgeführt werden sollen. Diese  sollten in einem Wartungsvertrag festgelegt werden. Eine "Heizungswartung" kann sich aus folgenden Einzelwartungen zusammensetzen:

      • Ölfeuerungsanlage
      • Gasfeuerungsanlage mit Gebläse
      • Gasfeuerungsanlage ohne Gebläse
      • Gasgerät
      • Zentralheizungskessel-Reinigung
      • Zentralheizungsanlage
      • Trinkwasserinstallation
      • Trinkwassererwärmungsanlage
      • Störungsbeseitigung zwischen 2 Wartungen (Störungsdienst)
      • Kellertankanlage für Heizöl
      • Erdtankanlage für Heizöl
      • Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage)
      • Erd-Luftwärmetauscher
      • Thermische Solaranlage
      • Wärmepumpensystem
      • Kühlwassersystem
Wartung und Betrieb einer KWL
Wartung - thermischen Solaranlagen
Wartung und Inspektion von therm. Solaranlagen
Wartungen an Wärmepumpen
Wartungsverträge-SHK

Damit die Betreiber von Gas-Heizungen eine regelmäßige Wartung durchführen lassen, werden von vielen Gasversorgern Wartungsverträge gefördert. Die Förderung der jährlichen Heizungswartung wird für maximal  4 aufeinanderfolgende Jahre gewährt. Die Heizungswartung muss mindestens die nachfolgend aufgeführten Standardleistungen enthalten:

• Allgemeine Zustandsüberprüfung
• Sicht- und Funktionskontrolle einschließlich der Sicherheits- und Regeleinrichtungen
Überprüfung der sicherheitsrelevanten Bauteile auf Erreichen ihrer Nennlebensdauer
• Überprüfung der brennstoff- und wasserführenden Anlagenteile auf Dichtheit, sichtbare Korrosions- und Alterungserscheinungen
• Überprüfung Brenner einschließlich Zünd- und Überwachungseinrichtung
• Reinigung der Brennerkomponenten
• Überprüfung von Brennerraum und Heizflächen auf Verschmutzung
• Reinigung Brennerraum und Heizflächen
• Überprüfung, Einstellung und Optimierung der Verbrennung
• Überprüfung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft bzw. des Verbrennungsluftverbundes
• Überprüfung der Abgasführung auf Funktion und Sicherheit
• Überprüfung des Anlagendruckes, ggf. Korrektur
• Bei Verwendung von Inhibitoren Überprüfung der Beschaffenheit des Heizungswassers
• Kontrolle der Druckvorlage im Ausdehnungsgefäß, ggf. Korrektur – Material wird separat berechnet
• Reinigung des Siphons, der Kondensatwanne und Prüfen des Kondensatablaufes einschließlich eventuell vorhandener Neutralisation
• Überprüfung der bedarfsgerechten Einstellung der Heizkreis-, Speicherlade- und Zirkulationspumpe und ihrer Funktion
• Überprüfung des Trinkwassererwärmers auf Temperatureinstellung, Dichtheit und Funktion
• Überprüfung der Korrosionsschutzanode am Trinkwassererwärmer
• Endkontrolle der Wartungsarbeiten durch Messung und Dokumentation der Ergebnisse

Die 1. Wartung hat spätestens 12 bis 14 Monate nach der Erstinbetriebnahme der Erdgas-Brennwertheizung (Neuinstallation, Umstellung, Modernisierung), die 2. bis 4. Wartung jeweils in Abständen von maximal zwölf Monaten zu erfolgen.
Die Förderung wird nicht für Reparaturen oder Ersatzteile gewährt.

Instandsetzung

Die Instandsetzungen (Reparaturen) sind Maßnahmen zur Rückführung eines funktionsfähigen Zustand, mit Ausnahme von Verbesserungen. Unter Instandsetzung (Reparatur) wird der Vorgang verstanden, bei dem ein defektes Objekt in den ursprünglichen, funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird. Nach DIN 31051 ist sie Bestandteil der Instandhaltung.
Ein Instandsetzungsvertrag (Reparaturvertrag) ist rechtlich ein Werkvertrag und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht ausdrücklich geregelt. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes verpflichtet, wozu auch die Veränderung einer Sache zählt. Der Auftraggeber ist zur Entrichtung des Lohns verpflichtet. Bei einer mangelhaften Instandsetzung (Reparatur) kann der Auftraggeber werkvertragliche Mängelrechte nach BGB beanspruchen .

Verbesserung

Mit der Neuausgabe der DIN 31051 - 2003-06 "Grundlagen der Instandhaltung" kam die "Verbesserung" hinzu, die über das bisherige normative Verständnis der Instandhaltung hinausgeht. Maßnahmen der Verbesserung führen zu einer Steigerung der Funktionssicherheit. Diese Aussage ist insofern unvollständig, als dass eine Verbesserung in aller Regel weitere positive Effekte zur Folge hat. (z. B. eine Effizienzverbesserung [Energie, Durchsatz]).
Eine Verbesserung ist eine Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements zur Steigerung der Funktionssicherheit einer Betrachtungseinheit, ohne die von ihr geforderte Funktion zu ändern.
Diese Maßnahmen können nach DIN 31051 enthalten:

  • Auftrag, Auftragsdokumentation und Analyse des Auftraginhaltes
  • Vorbereitung der Durchführung, beinhaltend Kalkulation, Terminplanung, Abstimmung, Bereitstellung von Personal, Mitteln und Material, Erstellung von Arbeitsplänen
  • Vorwegmaßnahmen wie Arbeitsplatzausrüstung, Schutz- und Sicherheitseinrichtungen usw.
  • Überprüfung der Vorbereitung und der Vorwegmaßnahmen einschließlich der Freigabe zur Durchführung
  • Durchführung
  • Funktionsprüfung und Abnahme, Fertigmeldung, Auswertung einschließlich Dokumentation, Kostenaufschreibung
  • Rückmeldung

Energetische Maßnahmen
Da jeder Hausbesitzer andere Vorstellungen bzw. Wünsche hat und jedes Haus anders ist, ist es besonders schwer bis unmöglich, die richtigen Ratschläge (Dämmstoffe, Aufwand, Kosten im Durchschnitt) zu geben. Aus diesem Grund können hier nur Anhaltswerte (Kosten je m², Amortisationszeiten) für eine Maßnahme aufgelistet werden.
Welche Maßnahmen und wirkliche Kosten für eine energetische Haussanierung (z. B. Außenwände, Fenster, Dach, oberste Geschossdecke, Heizungs- und Lüftungstechnik) machbar sind, kann/sollte nur ein unabhängiger Fachmann bzw. Energieberater berechnen. Dieser sollte also berechnen, ob die Aufwendungen für eine möglichen Maßnahme durch dadurch entstehende Erträge gedeckt werden. Er sollte also die Amortisationszeit nennen können. Diese unterscheiden sich auch dadurch, ob es sich um ein Altbau oder Neubau handelt.
Die Amortisationszeiten können je nach den angenommenen Zinssätzen, Preissteigerungsraten, den vorhandenen technischen Gegebenheiten bzw. dem baulichen Zustand des Gebäudes erheblich variieren. Die Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsanalysen zeigen, dass mit nahezu allen gängigen  Sanierungsmaßnahmen Energie und Kosten eingespart werden können. Allerdings unterscheidet sich das Verständnis von Wirtschaftlichkeit zwischen Eigenheimbesitzern und Experten sehr deutlich. Da die meisten Eigenheimbesitzer kaum liquide  sind oder sich nicht allzu hoch verschulden wollen, wird er sich meistens nicht für ganzheitliche Lösungen sondern für kostengünstigere partielle Teilsanierungen entscheiden. Diese sind aus wirtschaftlicher Sicht eher die falschen energetischen Sanierungsmaßnahmen. Die höchsten Einspareffekte sind aber auch mit den höchsten Investitionskosten verbunden und werden weniger als Investition betrachtet. Der Vorsorgegedanke bzw. die Werterhaltung wird von vielen Eigenheimbesitzer nicht gesehen. Bei ihnen steht meistens nur die versprochenen Energieeinsparungen im Vordergrund.
Außerdem wird bei diesem Thema der Faktor "Behaglichkeit" nicht berücksichtigt, weil dieser von dem individuellen Empfinden der Bauherren bzw. Personen abhängig ist und erst nach der jeweiligen Maßnahme spürbar ist.

Durchschnittliche Amortisationszeiten energetischer Einzel-Maßnahmen

Maßnahme

Amortisationszeit
Jahre

Fensterabdichtung
1 - 3
Dämmung Heizkörpernischen (10 – 30 mm)
3 - 5
Dämmung der Heizungsrohre
3 - 5
Thermostatventile (mit Abgleich)
3 - 5
Brennwertkessel/-therme
3 -8
Dämmung der obersten Geschossdecke (120 mm)
5 - 10
Dämmung der Kellerdecke
5 - 10
Erneuerung Heizkessel (mit Warmwasserbereitung)
8 - 10
Fensterglaserneuerung
8 - 15
Dachdämmung
10 - 15
Wärmedämmverbundsystem - WDVS (ab 100 mm, luftdicht)
8 - 25
Erneuern der Fenster (mittelgroß)
15 - 35
Vorgehängte Fassade (60 mm Dämmung)
20 - 35
alle Maßnahmen (einige Maßnahmen müssen aufgrund der Technischen Lebensdauer während dieser Zeit ein oder zweimal erneuert werden)
bis 50 Jahre
Erfahrungen und weitere Beispiele nehme ich gerne entgegen > E-Mail
 

Durchschnittliche Kosten von nachträglichen Wärmedämmmaßnahmen

Maßnahme
Preis/Kosten
Außenwände mit Styropor (inkl. Gerüst, Arbeitskosten, Putz, Fassadenfarbe)
95 – 130 €/m²
Oberste Geschossdecke
25 – 35 €/m²
Oberste Geschossdecke (trittfest)
35 – 50 €/m²
Innenwand-Dämmung
30 – 40 €/m²
Satteldach-Dämmung (Auf-/Zwischensparren)
125 – 150 €/m²
Flachdach-Dämmung
70 – 100 €/m²
Kellerdecken-Dämmung (von unten)
20 – 35 €/m²
Kellerdecken-Dämmung (von oben)
40 – 50 €/m²
Fenster-Austausch
250 – 450 €/m²
Fensterglas-Austausch
130 – 200 €/m²

Energieeffizientes Bauen und Sanieren

Technische Lebensdauer
Im Gegensatz zur Nennlebensdauer der sicherheitsrelevanten Bauteile gibt die technische Lebensdauer den Zeitraum an, in dem die Bauteile physisch zur Verfügung stehen und den geforderten Eigenschaften ohne Einschränkungen entsprechen, also wenn die Nutzbarkeit und die vorgesehene Funktion eines Bauteils nicht mehr erfüllt werden kann und die Kosten für eine Bestandserhaltung höher sind als die Kosten zur Herstellung des jeweiligen Bauteils.
Die technische Lebensdauer stimmt mit der wirtschaftlichen Lebensdauer  (Nutzungsdauer) von Bauteilen nicht überein. Die Zeitunterschiede können erheblich sein.
Die technische Lebensdauer der Bauteile eines Gebäudes bzw. des gesamten Gebäudes ist von verschieden Einflüssen bzw. Faktoren abhängig.

      • fachgerechte Bauplanung
      • fachgerechte Bauausführung
      • Baustoffeigenschaften
      • bestimmungsgemäßes Nutzerverhalten
      • regelmäßige Wartung und Inspektion
      • fachgerechte Instandhaltung
      • Umwelteinflüsse (Wasser-, Temperatur- und Schadstoffeinwirkungen, UV-Strahlung, Verkehrserschütterungen)

Technische Lebensdauer von Bauteilen und Anlagen (Sanitär-Heizung-Klima)
(Richtwerte, die von Einzelfällen zum Teil weit abweichen können)

Anlagen

Bauteile

Statische Auswertung
Umfrage - BTE^ (Mittelwerte)

Zeit [a]

Empfehlungen
BTE^- Arbeitsgruppe
Zeit [a]

Feststoffbrennkessel (Koks, Kohle, Holz)
 15 - 25
15 - 25 
Holzpellet-Heizkessel
 15 -20
15 - 20 
Gasheizkessel
18 - 24
18 
Gasheizthermen
19
20
Gasleitungen
34 - 56
40 - 60
Heizrohrleitungen
40 
40 
Pumpen; Motore
16
15
Brenner
17
20
Ölheizkessel
15 - 20
15 - 20
Heizölbehälter (Keller / Unterirdisch)
45 / 52
45
Schornstein (Edelstahl)
48
50
Schornstein (Formsteine)
59
60
Schornstein (Mauerwerk)
66
60
Blockheizkraftwerk, Kleinanlage
12 - 18
12 - 18
Fernwärmeübergabe
15 - 18
15 - 18
Wärmepumpenanlagen
18 -25  
18 - 25
Stahlradiatoren
38
40
Plattenheizkörper
30
40
Gussradiatoren
64 
65 
Flächenheizsysteme
46
50 
Trinkwasserleitungen (kalt/warm) - verz. Stahlrohr
38 
35 
Trinkwasserleitungen (kalt/warm) - Kupfer
46
 45
Trinkwasserleitungen (kalt/warm) - C-Stahl, Kunststoff- und Verbundrohre
-
 50
Wasseraufbereitung
17
 15
Sanitärobjekte
36
30
Duschabtrennungen (Alu / Kunststoff)
-
10 - 15
Duschabtrennungen (Glas)
-
15 - 20
Warmwasseranlage
-
20
Zentraler Trinkwasserwärmer
23
20
Durchlauferhitzer / Gas / Elektro
19
20
Thermische Solaranlage
22
20
RLT-Anlage
-
30
RLT-Anlage - Abluftanlagen
33
30
RLT-Anlage - Wärmetauscher
32
30
RLT-Anlage - Wärmerückgewinnung
26
30
RLT-Anlage - Lüftungsleitungen
32
30
Abwasserleitungen (PVC-, PP-Rohre)
51
70
Abwasserleitungen (Steinzeug)
68
60
Abwasserleitungen (Gussrohre)
50
50
Hebeanlagen
23
25
Dachentwässerung (Zinkblech)
33
30
Dachentwässerung (Kupferblech)
53
50
Dachentwässerung (Kunststoff)
26
20
Schneefänge (Zink)
33
30
Schneefänge (Stahl)
38
30
Photovoltaik-Anlagen (Regler)
10 - 15
10 - 15
Photovoltaik-Anlagen (PV-Zellen)
25
25
^ Bund Technischer Experten e.V.

Wirtschaftliche Nutzungsdauer
Die Lebensdauer von Gebäuden (40 bis 100 Jahre) ist von der Wertigkeit und Nutzungsart abhängig und ist von der notwendigen Instandhaltung (Technische Lebensdauer) und Pflege (Wartung > Nennlebensdauer) abhängig. Die Nutzungsdauer von Gebäuden können sich ca. alle 20 bis 30 Jahre ändern. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann also wesentlich kürzer sein als die technische Lebensdauer einer Anlage bzw. eines Einzelbauteils.
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Gebäuden ist hauptsächlich von der Nutzungsart abhängig und ist die Grundlage zur Berechnung der Abschreibung und des Zahlungszeitraumes. Dieser Betrachtungszeitraum wird vom Bauherrn (Planer) vor Baubeginn erstellt, um eine Grundlage für eine Wirtschaftlichkeitsermittlung zu haben, die Erhaltung des Gebäudes zu planen und den Gebrauchswert des Gebäudes nachhaltig zu verbessern.
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann besonders in Gewerbebauten von dem Anteil der technischen Lebensdauer bestimmter Anlagen und Bauteile abgeleitet werden. Je größer der Anteil von technischen Anlagen ist, desto kürzer kann die wirtschaftliche Nutzungsdauer sein.
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist von unterschiedlichen Einflüssen abhängig.

  • wirtschaftliche Ziele des Bauherrn
  • Standort
  • Funktionalität und Bauqualität
  • Bevölkerungsentwicklung
  • allgemeine Einkommensentwicklung
  • Verwendung verfügbaren Einkommens

Die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Gebäuden (Auszug)

Objekte

Zeit [a]

Einfamilienhäuser (entsprechend ihrer Qualität)
60 – 100
Fertighaus in Massivbauweise
60 – 80
Fertighaus in Fachwerk- und Tafelbauweise
60 – 70
Siedlungshaus
50 – 60
Schlichthaus (massiv)
50 – 60
Mietwohngebäude (freifinanziert)
60 – 80
Mietwohngebäude (sozialer Wohnungsbau)
50 – 70
Gemischt genutzte Häuser mit einem gewerblichen Mietertragsanteil bis 80 %
50 – 70
Verwaltungs- und Bürogebäude, Schulen, Kindergärten
50 – 80
Gewerbe- und Industriegebäude bei flexibler und zukunftsgerechter Ausführung
40 – 60
Tankstellen
10 – 20
Einkaufszentrum/SB-Märkte
30 – 50
Hotels/Sanatorien/Kliniken
40 – 60
Quelle: (Kleiber, Wolfgang; Simon, Jürgen; Weyers, Gustav: Verkehrswertermittlung von Grundstücken. 3. Aufl. Köln : Bundesanzeiger, 1998. - S. 2123)

Nutzungsdauer / Verwendungsdauer
Die Nutzungsdauer bzw. Verwendungsdauer (englisch: period after opening, PAO) gibt den Zeitraum an, in der ein Produkt im Betrieb verwendet werden kann bzw. darf. Die Dauer muss auf den Produkten oder in den technischen Unterlagen der Hersteller angegeben werden.
Bei der Nutzungsdauer unterscheidet man z. B. die rechtliche Nutzungsdauer (Ablauf von Verträgen, Lizenzen, Patenten), die technische Nutzungsdauer (hängt von der Qualität und Beanspruchung des Produktes ab), die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Steuerrecht (ist in den amtlichen AfA-Tabellen aufgeführt), die ökonomische oder optimale Nutzungsdauer (gibt an, wie lange es wirtschaftlich sinnvoll ist, ein Produkt zu nutzen) und der optimale Ersatzzeitpunkt (gibt an, wann eine Altanlage durch eine neue zu ersetzen ist).
Die Verwendungsdauer wird hauptsächlich bei sicherheitsrelevanten Bauteilen (z. B. Verwendungsdauer von Schutznetzen) und auch bei vielen Bauprodukten (z. B. Dichtmassen) angegeben. Die Begriffe "Verwendungsdauer" und "Nutzungsdauer" werden auch unter dem Begriff " Nennlebensdauer" behandelt.

Instandhaltung – Begriffe der Instandhaltung - DIN EN 13306
Die DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung" hat, obwohl sie zahlreiche Begriffe definiert, in den letzten Jahren an Bedeutung verloren und wird zunehmend von der DIN EN 13306 "Begriffe der Instandhaltung" verdrängt. In dieser Norm werden keine eigenständige Begriffe definiert. Es liegt in der Verantwortung jedes Instandhaltungsmanagements, seine Instandhaltungsstrategie entsprechend folgender Hauptzielsetzungen zu definieren:

  • die Sicherung der Verfügbarkeit des Objekts in der geforderten Funktion zu günstigsten Kosten
  • die Beachtung der mit dem Objekt einhergehenden Sicherheits-, personellen, Umwelt- und aller anderen obligatorischen Anforderungen
  • die Beachtung aller Einflüsse auf die Umwelt
  • die Aufrechterhaltung der Haltbarkeit des Objekts und/oder der Qualität der gelieferten Produkte oder der erhaltenen Dienstleistung, unter Beachtung der Kosten.

Die Instandhaltung liefert einen wesentlichen Beitrag zur Funktionssicherheit eines Objekts. Es werden korrekte und genaue Definitionen benötigt, die den Nutzern von weiteren dazugehörigen Instandhaltungsnormen (z. B. DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung") ein umfassenderes Verständnis der verwendeten Instandhaltungsbegriffe bieten können. Diese Begriffe können bei der Abfassung von Instandhaltungsverträgen von besonderer Wichtigkeit sein. Die in dieser Norm enthaltenen Begriffe zeigen, dass sich Instandhaltung nicht nur auf technische Maßnahmen allein beschränkt, sondern auch andere Tätigkeiten (z. B. Planung, Handhabung von Dokumentationen) beinhaltet.

Instandhaltungsarten

  • Präventive Instandhaltung: Instandhaltung, ausgeführt in festgelegten Abständen oder nach vorgeschriebenen Kriterien zur Verminderung der Ausfallwahrscheinlichkeit oder der Wahrscheinlichkeit einer eingeschränkten Funktionserfüllung einer Einheit.
  • Vorausbestimmte Instandhaltung: Präventive Instandhaltung, durchgeführt in festgelegten Zeitabständen oder nach einer festgelegten Zahl von Nutzungseinheiten, jedoch ohne vorherige Zustandsermittlung.
    Anmerkung: Die Festlegung von Zeitabständen oder Zahl der Nutzungseinheiten kann aufgrund des Wissens um die Ausfallmechanismen der Einheit erfolgen.
  • Zustandsorientierte Instandhaltung: Präventive Instandhaltung, die eine Kombination aus Zustandsüberwachung und/oder Konformitätsprüfung und/oder Prüfverfahren, Analysen und die daraus resultierenden Instandhaltungsmaßnahmen beinhaltet.
    Anmerkung: Die Zustandsüberwachung und/oder die Konformitätsprüfung und/oder das Prüfverfahren können planmäßig, auf Anforderung oder kontinuierlich erfolgen.
  • Voraussagende Instandhaltung: Zustandsorientierte Instandhaltung, die nach einer Vorhersage, abgeleitet von wiederholter Analyse oder bekannten Eigenschaften und Bestimmung von wichtigen Parametern, welche den Abbau der Einheit kennzeichnen, durchgeführt wird.
  • Korrektive Instandhaltung: Instandhaltung, ausgeführt nach der Fehlererkennung, um eine Einheit in einen Zustand zu bringen, in dem sie eine geforderte Funktion erfüllen kann.
  • Aufgeschobene korrektive Instandhaltung: Korrektive Instandhaltung, die nicht unmittelbar nach der Fehlererkennung ausgeführt, sondern entsprechend vorgegebener Instandhaltungsregeln zurückgestellt wird.
  • Sofortige korrektive Instandhaltung: Korrektive Instandhaltung, die ohne Aufschub nach der Fehlererkennung ausgeführt wird, um unannehmbare Folgen zu vermeiden.
  • Geplante Instandhaltung: Instandhaltung, durchgeführt nach einem festgelegten Zeitplan oder einer festgelegten Zahl von Nutzungseinheiten.
    Anmerkung: Korrektive aufgeschobene Instandhaltung kann auch planmäßig sein.
  • Ferngesteuerte Instandhaltung: Instandhaltung einer Einheit, ausgeführt ohne physischen Zugriff des Personals auf die Einheit.
  • Instandhaltung während des Betriebs: Instandhaltung, die während des Betriebs an einer Einheit durchgeführt wird, ohne deren Funktion zu beeinflussen.
    Anmerkung: Bei dieser Art von Instandhaltung ist es wichtig, dass alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
  • Instandhaltung vor Ort: Instandhaltung, durchgeführt an dem Ort, an dem sich die Einheit normalerweise befindet.
  • Bediener-Instandhaltung: Instandhaltungsmaßnahmen, die von einem Bediener ausgeführt werden.
    Anmerkung: Diese Instandhaltungsmaßnahmen müssen eindeutig festgelegt werden.
  • Ebene der Instandhaltung: Einstufung der Instandhaltungsaufgaben gemäß ihrer Komplexität.
    Anmerkung 1: Diese Aufgaben sind nach zunehmender Komplexität in Ebenen unterteilt.

Beispiele:

    • -Ebene 1 ist durch einfache Maßnahmen gekennzeichnet, die nach geringfügiger Schulung ausgeführt werden.
    • -Ebene 2 ist durch Grundmaßnahmen gekennzeichnet, die durch qualifiziertes Personal gemäß detaillierten Vorgehensweisen ausgeführt werden.
    • -Ebene 3 ist durch komplexe Maßnahmen gekennzeichnet, die durch qualifiziertes technisches Personal gemäß detaillierten Vorgehensweisen ausgeführt werden.
    • -Ebene 4 ist durch Maßnahmen gekennzeichnet, die die Kenntnisse einer bestimmten Technik oder Technologie mit einschließen und die durch daraufspezialisiertes technisches Personal ausgeführt werden.
    • -Ebene 5 ist durch Maßnahmen gekennzeichnet, die das Spezialwissen des Herstellers oder eines Fachbetriebs mit einschließen, die über industrielles Versorgungs- bzw. Unterstützungsgerät verfügen.

Anmerkung 2: Die Instandhaltungsebenekann sich auf die Gliederungsebene des Systems beziehen.

Hinweis! Schutzrechtsverletzung: Falls Sie meinen, dass von meiner Website aus Ihre Schutzrechte verletzt werden, bitte ich Sie, zur Vermeidung eines unnötigen Rechtsstreites, mich umgehend bereits im Vorfeld zu kontaktieren, damit zügig Abhilfe geschaffen werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Das zeitaufwändigere Einschalten eines Anwaltes zur Erstellung einer für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit mir wird daher im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
das neue Videoportal von HaustechnikDialog mit vielen interessanten Informationen und Anleitungen aus der Haustechnik
Videos aus der SHK-Branche
SHK-Lexikon