Heizungsoptimierung

gering investive Optimierung

Geschichte der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen im SHK-Handwerk
Bosy-online-ABC

Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt am 1. November 2020 in Kraft

Novelliertes Gebäudeenergiegesetz GEG 2023
Energiesparen ist angesagt: Am 1. September 2022 tritt die EnSikuMaV für 6 Monate und am 1. Oktober 2022 die EnSimiMaV für 2 Jahre in Kraft.

Vorhandene ältere Heizungsanlagen arbeiten in vielen Fällen nicht unbedingt effizient und energiesparend. Diese Anlagen mit gering investiven Maßnahmen zu optimieren, besteht darin, die Wärmeverteilung, also die Wärmeerzeugung, Wärmeverteilung und Wärmeübertragung aufeinander abzugleichen.
Bei der Optimierung der Wärmeverteilung kann mit wenig Aufwand eine relativ hohe Energieeinsparung erzielt werden. Außerdem können diese Maßnahmen schrittweise durchgeführt werden. Eine Grundlage für zu treffende Maßnahmen könnte z. B. der Heizungscheck nach DIN EN 15378 und DIN 4792 sein.
Grundsätzlich ist der Nutzer in die Planung einzubeziehen, denn nur er weiß, was er möchte und welche finanziellen Möglichkeiten er hat. Ein Wunschdenken des Planers kann hier oftmals nur schädlich sein, weil dann zu hohe Erwartungen geweckt werden oder der Kunde sich nicht einbezogen fühlt.
Folgende Anlagenteile müssen in Betracht gezogen werden:
  •  Wärmeerzeuger (Kesselüberdimensionierung, Abgasverlust, Oberflächenverluste des Wärmeerzeugers, Ventilationsverluste, Brennwertnutzung)
  •  Regelung - außentemperaturgeführt (Wärmeerzeugertemperatur, Systemtemperatur [Heizkurve], Einzelraumregelung [Thermostatventile, Raumthermostat])
  •  Umwälzpumpe (Leistungsanpassung, Effizienzpumpe, hydraulischer Abgleich,)
  •  Wärmeverteilleitungen (Wärmedämmung, Ein- oder 2-Rohr-System, Verlegung, Heizungsfüllwasser)
  •  Heizflächen (Art, Anordnung [verkleidet, zugestellt], Raumheizlast, Auslegungstemperatur, Behaglichkeitsauslegung, voreinstellbare Ventile oder Rücklaufverschraubungen)
  •  Trinkwassererwärmung (Speicher, -dämmung, Frischwasserstation, Zirkulationsleiteitung, Schaltzeiten, Rohrdämmung, Anschlussart, Notwendigkeit)
Bei den aufgeführten Anlagenteile können im Einzelnen, aber besser noch, im Zusammenhang gesehen werden. Letztendlich kommt es auf die vorgefundenen Zustände an, die entscheiden, was gemacht werden muss bzw. kann. Hierbei sollte man immer den Aufwand im Verhältnis zu den Kosten sehen, denn am Ende fragt sich der Auftraggeber, ob sich die Investition "lohnt". Hier kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, vor allen Dingen dann, wenn sich ein Berater zu Aussagen über mögliche Einsparung hinreißen lässt.
Die kostengünstigste Möglichkeit, Energie zu sparen, ist das richtige Nutzerverhalten, also das "richtige Heizen" und "richtige Lüften". Hier muss aber mit viel Geduld und Aufwand der Nutzer eingewiesen und und in Betrieben geschult werden.
Am meisten spart eine Heizung, die nicht in Betrieb ist oder anders gesagt, Räume, die nicht genutzt werden, müssen auch nicht beheizt werden (wenn es der Bauzustand zulässt). Auch hier wird noch viel Umdenken notwendig werden. Wobei man bedenken muss, dass "Verzicht" meistens der Behaglichkeit (evtl. kalte Innenwände, Decken, Fußböden) nicht entgegenkommt.
Überprüfung der Einhaltung der EnEV

EnEV § 26a, dem Vollzug der neuen Energieeinsparverordnung sieht den Bezirksschornsteinfegermeister, der als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau die Überprüfungen an der Heizungsanlage vornimmt, zur Überprüfung der EnEV vor. Kann der Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister eine gültige Unternehmererklärung (gemäß §2 (3)) nach § 26a der EnEV (Verordnung zur Umsetzung der EnEV) vorlegen, entfällt die Überprüfung.

Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Wenn in einem Bestandsgebäude die Anlagentechnik (Heizung, Verteilung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Klimatisierung) oder Teile davon ersetzt oder neu eingebaut oder Änderungen der Außenbauteile und der Dämmung der obersten Geschossdecke vorgenommen werden, dann ist eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer zu übergeben. Damit wird nachgewiesen, dass die geltenden Anforderungen der EnEV eingehalten wurden. Eine zuständige Behörde kann die Vorlage dieser Unternehmererklärung verlangen. Wer keine oder falsche Unternehmererklärungen ausstellt, handelt ordnungswidrig und kann einer Geldstrafe bis 15.000 € belegt werden.
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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - § 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Die Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung durch Inaugenscheinnahme sämtlicher Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister auf Ihre Feuersicherheit ( Betriebs- und Brandsicherheit). Es gehört dazu nicht nur die Feuerungsanlagen, die der Raumheizung oder Brauchwasserbereitung dienen, sondern auch entsprechend der Kehr- und Überprüfungsordnung alle gewerblichen Feuerungsanlagen, die zur Erzeugung von Prozesswärme oder generell im gewerblichen Bereich im Einsatz sind. Mit einzubeziehen in der Feuerstättenschau sind aber nicht nur die Feuerungsanlagen selbst, sondern auch die Lüftungseinrichtungen, Verbrennungsluft- und Brennstoffversorgung und die Aufstellräume.
Je nach Länderrecht ist durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister) verpflichtet, bestimmte Überprüfungsaufgaben im Rahmen der EnEV zu tätigen.
Zum Beispiel haben sich die hessischen Bezirksschornsteinfegermeister bereit erklärt, im Rahmen der nach § 59 Abs. 6 HBO (Hessische Bauordnung) erforderlichen Überprüfung der Heizungsanlage die Übereinstimmung der gewählten Anlagen mit den Nachweisen des Nachweisberechtigten anhand der Fachunternehmererklärung zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgt auf der nach § 59 Abs. 6 HBO vorgeschriebenen Bescheinigung. Die Bestätigung des BSM und die Fachunternehmerbescheinigung tragen dazu bei, Bauherrn und Nachweisberechtigte zu informieren und zu unterstützen. Insbesondere soll hierdurch der Nachweisberechtigen bei der Erstellung des Energieausweises für das fertig gestellte Gebäude unterstützt und der in diesem Zuge erforderlichen Kontrolle der in der EnEV festgesetzten Anforderungen entlastet werden.
Ordnungswidrigkeiten (EnEV § 27)
Die Bußgeldtatbestände der EnEV 2007 werden in der EnEV 2009 erheblich erweitert. Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen § 8 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Verstöße gegen die Vorschriften der EnEV (§ 27 Abs. 1), wer nach .....
  • § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet
  • § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet
  • § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Änderungen falsch ausführt
  • § 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt
  • § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion falsch durchführt
  • § 13 Abs. 1 Satz 1 und in Verbindung mit Satz 2 einen Heizkessel falsch einbaut oder aufstellt
  • § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet
  • § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt
Verstöße gegen die Vorschriften für den Energieausweis (§ 27 Abs. 2), wer nach .....
  • § 16 Abs. 2 Satz 1 und in Verbindung mit Satz 2 einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht
  • § 17 Absatz 5 Satz 2 und in Verbindung mit Satz 4 nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind
  • § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legt
    entgegen
  • § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen falsch ausstellt
Verstoß gegen die Pflichten als Bauherr (§ 26 Abs. 1), wer nach ....
  • § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt
Bußgeldrahmen

Verstöße können mit Bußgelder bis 50.000 € können auferlegt werden, wenn gegen die Vorschriften der EnEV 2009 verstößt wird. Bis 15.000 €, wenn die Vorschriften zu Energieausweisen nicht beachtet werden und bis zu 5.000 €, wenn die Anzeige- und Nachweispflichten nicht eingehalten werden.

Nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern auch eine Leichtfertigkeit, reicht als Grund für das Verschulden aus.

Wirkungs- und Nutzungsgrad einer Heizungsanlage
Der Nutzungsgrad von Heizungsanlagen (Jahresnutzungsgrad) gibt an, wieviel von der im Energieträger gespeicherten Energie auch tatsächlich in einer gesamten Heizperiode genutzt werden kann. Hier wird meistens nur der Kesselwirkungsgrad, ofmals sogar nur der feuerungstechnische Wirkungsgrad, betrachtet. Außerdem schwirren bei der Beurteilung einer Heizungsanlage viele verschiedene Begriffe (z. B. Kesselwirkungsgrad, Kesselauslastung, Jahres-Nutzungsgrad,  Jahres-Heizarbeit, Kesselauslastung, Norm-Nutzungsgrad) herum.
Die von den Kesselherstellern angegebenen Norm-Nutzungsgrade der Heizkessel nach DIN weichen erheblich von den Jahresnutzungsgraden einer Heizungsanlage ab, weil die Werte unter Testbedingungen nichts mit den Bedingungen in der Praxis zu tun haben. Bei dieser Betrachtung haben auch die Bereitschaftsverluste (Strahlungsverluste, konvektive Wärmeverluste und Verteilverluste) in Verbindung mit den Stillstandszeiten einen erheblichen Anteil auf den Nutzungsgrad. Die Stillstandszeiten sind besonders bei überdimensionierten Wärmeerzeugern und in Anlagen, die mit unnötig hohen Temperaturen betrieben werden, vorn Bedeutung.


Letztendlich ist die "Güte" einer Heizungsanlage nur am Anlagenwirkungsgrad festzustellen. Dieser setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen:

Alle Verluste für sich gesehen, sind im Prozentsatz ziemlich niedrig, ergeben aber in der Gesamtheit doch einen schlechten Anlagenwirkungsgrad. Auch wenn viele sogenannte oder selbsternannte "Fachleute" immer wieder darauf hinweisen, dass einige Verluste in irgendeiner Weise dem Gebäude "zu Gute" kommen. So z. B. durch die Aufstellungsraumerwärmung (Erwärmung der Innenwände und der Raumdecke), durch warme Wand- und Fußbodenstreifen durch nicht oder schlecht gedämmte Rohrleitungen und durch einen warmen Schornstein, sollte jede nicht regelbare Wärmeabgabe so niedrig wie möglich sein. Aber auch Pufferspeicher mit den Anschlüssen und Anbindeleitungen, die oft mit hohen Temperaturen geladen werden, und Verteiler und Sammler können erhebliche Strahlungsverluste haben. So braucht man z. B. die Wärme in den Sommermonaten nicht im Gebäude.
Anlagenwirkungsgrad/Jahresnutzungsgrad - Durchschnittswerte:

- Holzkessel ca. 50 % (Gebläsekessel oder Retortenfeuerung [rostlose Feuerung] bis ca. 70 %)
- Ölkessel 77 %
- Gaskessel 77 %
- Gasthermen 80 %
- Gas-Brennwertkessel 89 bis 96 % (abhängig von der Vorlauftemperatur)
- Fernwärme 88 %
- Wärmepumpen (Erdreich, monovalent) Arbeitszahl 3 bis 3,5
- Bei ungedämmten Verteilleitungen sinkt der Jahresnutzungsgrad um etwa 4 %.
- Bei deutlich überdimensionierten Anlagen (Kesselleistung größer als zweifache Heizlast) sinkt der Jahresnutzungsgrad um 4 bis 7 %.
- Bei einer zentralen Trinkwassererwärmung auf die vorgeschriebenen Wassertemperaturen (60 °C) können die Werte erheblich niedriger sein.

Abgasverluste
Die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Ab- oder Rauchgases und der Verbrennungsluft, bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes ist der Abgasverlust. Der Abgasverlust qA gibt den Prozentsatz an, wieviel der Heiznennwärmeleistung mit dem Abgas bzw. Rauchgas verloren gehen. Der Abgasverlust ist desto kleiner, je niedriger die Ab- oder Rauchgastemperatur und je größer der CO2-Gehalt des Abgases ist. Man kann auch sagen, je kleiner die Luftüberschusszahl ist, desto geringer ist der Abgasverlust. > mehr
Strahlungsverluste
Die Strahlungsverluste sind u. a. ein Teil des Kesselwirkungsgrades bzw. des Anlagenwirkungsgrades und entstehen durch die Wärmeabgabe über die Oberfläche der Kesselverkleidung und der Brennerplatte bzw. der Füll- und Aschetür. Besonders groß sind diese Verluste bei alten Kesseln (3 bis 5 %), die eine schlechte Wärmedämmung haben und bei Großkessel, die mit konstant hohen Temperaturen gefahren werden. Aber auch Pufferspeicher mit den Anschlüssen und Anbindeleitungen, die oft mit hohen Temperaturen geladen werden, und Verteiler und Sammler können erhebliche Strahlungsverluste haben.
Moderne Kessel (Niedertemperatur- und Brennwertkessel), die mit gleitender Wassertemperatur betrieben werden, haben niedrige Verluste (bis 2 %). Durch eine verbesserte oder zusätzliche Wärmedämmung können diese Verluste reduziert werden. Die Wärmeverluste an den Armaturen und Verbindungsstellen werden immer noch unterschätzt. So kann eine nicht gedämmte Armatur dem Wärmeverlust mehrerer Meter Rohr entsprechen. . Außerdem gibt es immer noch die Abluftöffnungen unter der Raumdecke, die in vielen Anlagen noch nie vorgeschrieben waren, aber kontinuierlich Wärme aus den Raum transportieren und die Strahlungsverluste teilweise bis auf 10 % erhöhen.
"Stillstandsverluste" - konvektive Wärmeverluste
Die "Stillstandsverluste" sind nur ein Teil der konvektiven Wärmeverluste (0,5 bis 2 %) und haben nur einen sehr geringen Anteil an einem schlechten Anlagenwirkungsgrad. Auch die Verluste während der Vorbelüftung eines Brenners sollten besonders bei stark taktenden Brennern ("Kuhschwanzheizung") berücksichtigt werden. Die Stillstandsverluste entstehen durch einen Luftstrom der durch den Brenner über die Brennkammer und die Abgas- bzw. Rauchgaszüge (Nachschaltheizflächen) - teilweise auch durch undichte Kesseltüren und bei Gusskessel durch undichte Gliederabdichtungen - in das Abgas- bzw. Rauchrohr stattfindet. Die Kesselart, die Wärmeträgertemperatur und die Druckdifferenz im Schornstein ("Schornsteinzug") beeinflusst die Höhe der Verluste.
Eine Durchströmung der Brennkammer durch die Raumluft bei dem Stillstand des Brenners kann durch verschiedene Maßnahmen begrenzt oder verhindert werden. Bei Öl- und Gasgebläsebrennern kann durch eine mechanische oder motorische Verbrennungsluftklappe die Luftzufuhr gestoppt werden. Zusätzlich, und vor allen Dingen bei alten undichten Gusskesseln, kann eine motorische Abgasklappe im Abgas- bzw. Rauchrohr eine Luftzirkulation unterbrechen. Oft reicht eine Nebenluftvorrichtung (Zugbegrenzer) im Abgas- bzw. Rauchrohr oder im Schornstein aus, einen Unterdruck im Kessel zu vermeiden.
Ob man den Aufwand zur Verhinderung der Stillstandsverluste aufwenden will, muss jeder Betreiber nach einer fachgerechten Beratung selber entscheiden.

Bei einem Speicher in der Trinkwassererwärmungsanlage gibt es auch Stillstandsverluste, die durch Strahlungsverluste am Speicher und an den Rohrleitungen entstehen. Außerdem kann unter einer ungünstigen Anlagenplanung der Speicher durch die sog. Mikrozirkulation oder Schwerkraftzirkulation in Verbindung mit der Zirkulationsleitung viel Wärme abgeben. Hier kann eine Schwerkraftbremse (Rückschlagventil) oder ein Thermosiphon Abhilfe schaffen.

Bereitschaftsverluste
Die Bereitschaftsverluste (Strahlungsverluste, konvektive Wärmeverluste und Verteilverluste) treten auf, wenn der Brenner nicht in Betrieb ist. Diese Stillstandszeiten sind bei überdimensionierten Wärmeerzeugern und in Anlagen, die mit unnötig hohen Temperaturen betrieben werden, besonders hoch. Aber auch die Auskühlung des Aufstellraumes durch eine Nebenluftvorrichtung und einer evtl. immer noch vorhandenen Abluftöffnung unter der Raumdecke in Verbindung mit der Zuluftöffnung (Verbrennungsluftzufuhr) führen zu einer vergrößerten Wärmeabgabe der Strahlungs- und Verteilverluste. Aber auch Pufferspeicher mit den Anbindeleitungen, die oft mit hohen Temperaturen geladen werden, und Verteiler und Sammler können erhebliche Abstrahlungsverluste haben.
Bei einer integrierten Trinkwassererwärmung kann die Betriebsbereitschaftszeit, also die Zeit, in der der Kessel mit relativ hoher Temperatur den Trinkwassererwärmer auf die erforderliche Temperatur halten muss, auf den ganzjährigen Betrieb (8760 Stunden) hinauslaufen. Entsprechen hoch sind hier die Bereitschaftsverluste  (bis 15 %), die nur durch eine gut eingestellte Regelung, die auf die Betreibergewohnheiten abgestimmt wird, gesenkt werden können.
Verteilverluste
Die Verteilverluste sind ein Teil der Anlagenverluste und senken den Anlagenwirkungsgrad bzw. Anlagennutzungsgrad. In vielen Altbauten sind die Verteilleitungen und Heizkörperanbindungen teilweise nicht oder nur sehr schlecht gedämmt. Bis zur Einführung der Energieeinsparungsgesetz (22.07.1976) und dann der Heizungsanlagenverordnung und Heizungsanlagenbetriebsverordnung (1978) wurde viele Heizungs- und Warmwasserleitungen nur mit einer Filzbinde auf den Rohfußboden, im Estrich und in die Wandschlitze verlegt. Die dadurch entstehenden Wärmeverluste an Stellen, an denen die Wärme nicht gebraucht wurde, war und ist auch heute noch enorm. Dazu kamen, und kommen auch heute noch, die Wärmeverluste an den Verbindungsstellen (Verschraubungen, Flanschverbindungen) und Armaturen (Schieber, Ventile). Hier kann der Wärmeverlust einer ungedämmten Rohrlänge gleicher Nennweite von 2 bis 5 m entsprechen. Hier sind es besonders die Verteiler bzw. Sammler, die hohe Wärmeverluste ergeben. In belüfteten unbeheizten Räumen (Heizraum, Kellerräume, Nebengebäude) erhöhen sich die Verluste nochmals erheblich.
Seit einigen Jahren werden zunehmend Pufferspeicher (Heizung) eingebaut. Auch hier ist ofmals die Wärmedämmung nicht besonders gut und die Anschlüsse (Verschraubungen) werden nicht mitgedämmt. Durch die großen Oberflächen und der hohen Speichertemperatur (bis 90 °C) entstehen hier erhebliche Verluste.
Die gleichen Wärmeverluste findet man in Trinkwasserinstallationen (Warmwasser- und Zirkulationsleitungen). Hier wurden die Zirkulationsleitungen teilweise sogar als Fußboden- und Wandflächenheizungen missbraucht. Auch eine sehr schlechte Dämmung der Trinkwassererwärmer (Speicher) sind auch heute immer noch vorhanden.
Moderne Kessel (Niedertemperatur- und Brennwertkessel), die mit gleitender Wassertemperatur betrieben werden, eine Wärmedämmung nach der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) und eine zusätzliche oder verbesserte Dämmung der Trinkwaser- und Pufferspeicher können die Verteilverluste erheblich absenken.
Viele sogenannte oder selbsternannte "Fachleute" weisen immer wieder darauf hin, dass diese Verluste in irgendeiner Weise dem Gebäude "zu Gute" kommen, wenn diese Verluste in der beheizten Gebäudehülle entstehen, z. B. durch die Aufstellungsraumerwärmung, die angeblich über die Kellerdeckenerwärung zur Fußbodenheizung werden soll, durch warme Wand- und Fußbodenstreifen und durch einen warmen Schornstein. Eigentlich sagt der gesunde Menschenverstand, dass jede nicht regelbare Wärmeabgabe so niedrig wie möglich sein sollte und die vagabundierende Wärme z. B. im Sommer nicht benötigt wird.
ich arbeite dran
Fachregel zur Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand
VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V
Energieberatung – Förderung für Immobilienbesitzer
Antje Schweitzer und Hajo Simons, Wohnen und Bauen.de
Vorschlag einer ausführlichen Checkliste - Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
nach EnSimiMaV § 2 und EnSimiMaV § 3 Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
(Ab dem 1. Oktober 2022 ist die EnSimiMaV für 2 Jahre in Kraft.)
Die EnEV 2014 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 und § 27 Absatz 2 Nummer 6 dieser Verordnung am 1. Mai 2015 in Kraft.

In der EnEV 2009, ab 1. Oktober 2009 gültig ist, wird ausdrücklich auf die Beachtung der DIN EN 14336Heizungsanlagen in Gebäuden – Installation und Abnahme der Warmwasser-Heizungsanlagen; Deutsche Fassung, 01-2005 hingewiesen. So besonders auf das Spülen der Anlage, den hydraulischen Abgleich, die Dokumentation der Ventileinstellungen und der Dichtheitsprüfung.

Die EnEV 2014 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 und § 27 Absatz 2 Nummer 6 dieser Verordnung am 1. Mai 2015 in Kraft.

Da bekommen alte Heizungsbauer feuchte Augen


Da der Betreiber eine effiziente Heizung nicht zeigen kann, wie es bei einer Solaranlage auf dem Dach oder den Superwagen vor der Garage möglich ist, sollte die EnEV ein Schild vorschreiben, das man an die Hauswand schraubt. Vielleicht würden sich dann mehr Betreiber um ihre Heizungsanlage kümmern :>))

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