Heizungsoptimierung
gering investive
Optimierung
Geschichte
der Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Solartechnik
Abkürzungen
im SHK-Handwerk
Bosy-online-ABC
Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt am 1. November 2020 in Kraft |
Novelliertes Gebäudeenergiegesetz GEG 2023
Energiesparen ist angesagt: Am 1. September 2022 tritt die EnSikuMaV für 6 Monate und am 1. Oktober 2022 die EnSimiMaV für 2 Jahre in Kraft. |
Vorhandene
ältere Heizungsanlagen arbeiten in vielen Fällen nicht
unbedingt effizient und energiesparend. Diese Anlagen mit gering
investiven Maßnahmen zu optimieren, besteht darin,
die Wärmeverteilung, also die Wärmeerzeugung, Wärmeverteilung
und Wärmeübertragung aufeinander abzugleichen. |
Bei
der Optimierung der Wärmeverteilung kann
mit wenig Aufwand eine relativ hohe Energieeinsparung erzielt
werden. Außerdem können diese Maßnahmen schrittweise
durchgeführt werden. Eine Grundlage für zu treffende
Maßnahmen könnte z. B. der Heizungscheck
nach DIN EN 15378 und DIN 4792 sein. |
Grundsätzlich
ist der Nutzer in die Planung einzubeziehen, denn nur er weiß,
was er möchte und welche finanziellen Möglichkeiten
er hat. Ein Wunschdenken des Planers kann hier oftmals nur schädlich
sein, weil dann zu hohe Erwartungen geweckt werden oder der Kunde
sich nicht einbezogen fühlt. |
Folgende
Anlagenteile müssen in Betracht gezogen werden: |
-
Wärmeerzeuger
(Kesselüberdimensionierung, Abgasverlust, Oberflächenverluste
des Wärmeerzeugers, Ventilationsverluste, Brennwertnutzung)
- Regelung
- außentemperaturgeführt (Wärmeerzeugertemperatur,
Systemtemperatur [Heizkurve], Einzelraumregelung [Thermostatventile,
Raumthermostat])
- Umwälzpumpe
(Leistungsanpassung, Effizienzpumpe, hydraulischer Abgleich,)
- Wärmeverteilleitungen
(Wärmedämmung, Ein- oder 2-Rohr-System, Verlegung,
Heizungsfüllwasser)
- Heizflächen
(Art, Anordnung [verkleidet, zugestellt], Raumheizlast, Auslegungstemperatur,
Behaglichkeitsauslegung, voreinstellbare Ventile oder Rücklaufverschraubungen)
- Trinkwassererwärmung
(Speicher, -dämmung, Frischwasserstation, Zirkulationsleiteitung,
Schaltzeiten, Rohrdämmung, Anschlussart, Notwendigkeit)
|
Bei
den aufgeführten Anlagenteile können im Einzelnen,
aber besser noch, im Zusammenhang gesehen werden.
Letztendlich kommt es auf die vorgefundenen Zustände an,
die entscheiden, was gemacht werden muss bzw. kann. Hierbei sollte
man immer den Aufwand im Verhältnis zu den Kosten sehen,
denn am Ende fragt sich der Auftraggeber, ob sich die Investition
"lohnt". Hier kommt es immer wieder zu Streitigkeiten,
vor allen Dingen dann, wenn sich ein Berater zu Aussagen
über mögliche Einsparung hinreißen
lässt. |
Die
kostengünstigste Möglichkeit, Energie
zu sparen, ist das richtige Nutzerverhalten,
also das "richtige
Heizen" und "richtige
Lüften". Hier muss aber mit viel Geduld
und Aufwand der Nutzer eingewiesen und und in Betrieben geschult
werden. |
Am
meisten spart eine Heizung, die nicht in Betrieb ist oder anders
gesagt, Räume, die nicht genutzt werden, müssen auch
nicht beheizt werden (wenn es der Bauzustand zulässt). Auch
hier wird noch viel Umdenken notwendig werden.
Wobei man bedenken muss, dass "Verzicht" meistens der
Behaglichkeit (evtl. kalte Innenwände, Decken, Fußböden)
nicht entgegenkommt. |
Überprüfung
der Einhaltung der EnEV |
EnEV § 26a,
dem Vollzug der neuen Energieeinsparverordnung
sieht den Bezirksschornsteinfegermeister, der
als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau die Überprüfungen
an der Heizungsanlage vornimmt, zur Überprüfung der
EnEV vor. Kann der Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister
eine gültige Unternehmererklärung
(gemäß §2 (3)) nach § 26a der EnEV (Verordnung
zur Umsetzung der EnEV) vorlegen, entfällt
die Überprüfung.
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Mit
der Unternehmererklärung wird die Erfüllung
der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen.
Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens
fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen. |
Wenn
in einem Bestandsgebäude die Anlagentechnik
(Heizung, Verteilung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Klimatisierung)
oder Teile davon ersetzt oder neu eingebaut oder Änderungen
der Außenbauteile und der Dämmung
der obersten Geschossdecke vorgenommen werden,
dann ist eine schriftliche Unternehmererklärung
an den Gebäudeeigentümer zu übergeben.
Damit wird nachgewiesen, dass die geltenden Anforderungen der
EnEV eingehalten wurden. Eine zuständige Behörde kann
die Vorlage dieser Unternehmererklärung verlangen. Wer keine
oder falsche Unternehmererklärungen ausstellt, handelt ordnungswidrig
und kann einer Geldstrafe bis 15.000
€ belegt werden. |
. |
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Die
Feuerstättenschau
ist eine Gesamtbegutachtung durch Inaugenscheinnahme sämtlicher
Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister
auf Ihre Feuersicherheit ( Betriebs- und Brandsicherheit). Es
gehört dazu nicht nur die Feuerungsanlagen, die der Raumheizung
oder Brauchwasserbereitung dienen, sondern auch entsprechend der
Kehr- und Überprüfungsordnung alle gewerblichen Feuerungsanlagen,
die zur Erzeugung von Prozesswärme oder generell im gewerblichen
Bereich im Einsatz sind. Mit einzubeziehen in der Feuerstättenschau
sind aber nicht nur die Feuerungsanlagen selbst, sondern auch
die Lüftungseinrichtungen, Verbrennungsluft- und Brennstoffversorgung
und die Aufstellräume.
Je nach Länderrecht ist durch die Energieeinsparverordnung
(EnEV) der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter
Bezirksschornsteinfegermeister) verpflichtet, bestimmte Überprüfungsaufgaben
im Rahmen der EnEV zu tätigen. |
Zum
Beispiel haben sich die hessischen Bezirksschornsteinfegermeister
bereit erklärt, im Rahmen der nach § 59 Abs. 6 HBO (Hessische
Bauordnung) erforderlichen Überprüfung der Heizungsanlage
die Übereinstimmung der gewählten Anlagen mit den Nachweisen
des Nachweisberechtigten anhand der Fachunternehmererklärung
zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgt auf der nach
§ 59 Abs. 6 HBO vorgeschriebenen Bescheinigung. Die Bestätigung
des BSM und die Fachunternehmerbescheinigung tragen dazu bei,
Bauherrn und Nachweisberechtigte zu informieren und zu unterstützen.
Insbesondere soll hierdurch der Nachweisberechtigen bei der Erstellung
des Energieausweises für das fertig gestellte Gebäude
unterstützt und der in diesem Zuge erforderlichen Kontrolle
der in der EnEV festgesetzten Anforderungen entlastet werden. |
Ordnungswidrigkeiten
(EnEV § 27) |
Die Bußgeldtatbestände
der EnEV 2007 werden in der EnEV 2009
erheblich erweitert. Wer vorsätzlich oder
leichtfertig gegen § 8 des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG) verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit. |
Verstöße
gegen die Vorschriften der EnEV (§ 27 Abs.
1), wer nach ..... |
- § 3 Absatz
1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet
- § 4 Absatz
1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet
- § 9 Absatz
1 Satz 1 eine Änderungen falsch ausführt
- § 12 Abs.
1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen
lässt
- § 12 Abs.
5 Satz 1 eine Inspektion falsch durchführt
- § 13 Abs.
1 Satz 1 und in Verbindung mit Satz 2 einen Heizkessel falsch
einbaut oder aufstellt
- § 14 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine
heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder
nicht rechtzeitig ausstattet
- § 14 Abs.
5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen
oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt
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Verstöße
gegen die Vorschriften für den Energieausweis
(§ 27 Abs. 2), wer nach ..... |
- § 16 Abs. 2 Satz 1 und in
Verbindung mit Satz 2 einen Energieausweis nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zugänglich macht
- § 17 Absatz 5 Satz 2 und
in Verbindung mit Satz 4 nicht dafür Sorge trägt,
dass die bereitgestellten Daten richtig sind
- § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte
Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legt
entgegen
- § 21 Abs. 1 Satz 1 einen
Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen falsch ausstellt
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Verstoß gegen
die Pflichten als Bauherr (§ 26 Abs. 1), wer
nach .... |
- § 26a Absatz 1 eine Bestätigung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt
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Bußgeldrahmen |
Verstöße
können mit Bußgelder bis 50.000
€ können auferlegt werden, wenn gegen die Vorschriften
der EnEV 2009 verstößt wird. Bis 15.000 €,
wenn die Vorschriften zu Energieausweisen nicht beachtet werden
und bis zu 5.000 €, wenn die Anzeige- und
Nachweispflichten nicht eingehalten werden.
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Nicht nur vorsätzliches Handeln,
sondern auch eine Leichtfertigkeit, reicht als Grund für das
Verschulden aus. |
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Wirkungs-
und Nutzungsgrad einer Heizungsanlage |
Der
Nutzungsgrad von Heizungsanlagen
(Jahresnutzungsgrad) gibt an, wieviel von der
im Energieträger gespeicherten Energie auch
tatsächlich in einer gesamten Heizperiode
genutzt werden kann. Hier wird meistens nur der Kesselwirkungsgrad,
ofmals sogar nur der feuerungstechnische Wirkungsgrad,
betrachtet. Außerdem schwirren bei der Beurteilung einer
Heizungsanlage viele verschiedene Begriffe (z. B. Kesselwirkungsgrad,
Kesselauslastung, Jahres-Nutzungsgrad, Jahres-Heizarbeit,
Kesselauslastung, Norm-Nutzungsgrad) herum. |
Die
von den Kesselherstellern angegebenen Norm-Nutzungsgrade
der Heizkessel nach DIN weichen erheblich von
den Jahresnutzungsgraden einer Heizungsanlage
ab, weil die Werte unter Testbedingungen nichts mit den Bedingungen
in der Praxis zu tun haben. Bei dieser Betrachtung haben auch
die Bereitschaftsverluste
(Strahlungsverluste, konvektive Wärmeverluste und
Verteilverluste) in Verbindung mit den Stillstandszeiten
einen erheblichen Anteil auf den Nutzungsgrad. Die Stillstandszeiten
sind besonders bei überdimensionierten Wärmeerzeugern
und in Anlagen, die mit unnötig hohen Temperaturen betrieben
werden, vorn Bedeutung. |
Letztendlich ist die "Güte"
einer Heizungsanlage nur am Anlagenwirkungsgrad
festzustellen. Dieser setzt sich aus folgenden Faktoren
zusammen:
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Alle
Verluste für sich gesehen, sind im
Prozentsatz ziemlich niedrig, ergeben
aber in der Gesamtheit doch einen schlechten
Anlagenwirkungsgrad. Auch wenn viele sogenannte oder
selbsternannte "Fachleute" immer wieder
darauf hinweisen, dass einige Verluste in irgendeiner Weise dem
Gebäude "zu Gute" kommen. So z.
B. durch die Aufstellungsraumerwärmung (Erwärmung
der Innenwände und der Raumdecke), durch warme Wand-
und Fußbodenstreifen durch nicht oder schlecht
gedämmte Rohrleitungen und durch einen warmen Schornstein,
sollte jede nicht regelbare Wärmeabgabe
so niedrig wie möglich sein. Aber auch Pufferspeicher
mit den Anschlüssen und Anbindeleitungen, die oft mit hohen
Temperaturen geladen werden, und Verteiler
und Sammler können erhebliche Strahlungsverluste
haben. So braucht man z. B. die Wärme in
den Sommermonaten nicht im Gebäude. |
Anlagenwirkungsgrad/Jahresnutzungsgrad
- Durchschnittswerte: |
- Holzkessel ca.
50 % (Gebläsekessel oder Retortenfeuerung [rostlose Feuerung]
bis ca. 70 %)
- Ölkessel 77 %
- Gaskessel 77 %
- Gasthermen 80 %
- Gas-Brennwertkessel 89 bis 96 % (abhängig
von der Vorlauftemperatur)
- Fernwärme 88 %
- Wärmepumpen (Erdreich, monovalent) Arbeitszahl
3 bis 3,5
- Bei ungedämmten Verteilleitungen sinkt
der Jahresnutzungsgrad um etwa 4 %.
- Bei deutlich überdimensionierten Anlagen
(Kesselleistung größer als zweifache Heizlast) sinkt
der Jahresnutzungsgrad um 4 bis 7 %.
- Bei einer zentralen Trinkwassererwärmung
auf die vorgeschriebenen Wassertemperaturen (60 °C) können
die Werte erheblich niedriger sein.
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Abgasverluste |
Die
Differenz zwischen dem Wärmeinhalt
des Ab- oder Rauchgases und
der Verbrennungsluft, bezogen auf den Heizwert
des Brennstoffes ist der Abgasverlust.
Der Abgasverlust qA gibt den Prozentsatz an, wieviel
der Heiznennwärmeleistung mit dem Abgas bzw. Rauchgas verloren
gehen. Der Abgasverlust ist desto kleiner, je niedriger die Ab-
oder Rauchgastemperatur und je größer der CO2-Gehalt
des Abgases ist. Man kann auch sagen, je kleiner die Luftüberschusszahl
ist, desto geringer ist der Abgasverlust. > mehr |
Strahlungsverluste |
Die
Strahlungsverluste sind u. a. ein Teil des Kesselwirkungsgrades
bzw. des Anlagenwirkungsgrades und entstehen
durch die Wärmeabgabe über die Oberfläche
der Kesselverkleidung und der Brennerplatte
bzw. der Füll- und Aschetür.
Besonders groß sind diese Verluste bei alten Kesseln
(3 bis 5 %), die eine schlechte Wärmedämmung
haben und bei Großkessel, die mit konstant
hohen Temperaturen gefahren werden. Aber auch
Pufferspeicher mit den Anschlüssen und Anbindeleitungen,
die oft mit hohen Temperaturen geladen werden,
und Verteiler und Sammler können
erhebliche Strahlungsverluste haben. |
Moderne
Kessel (Niedertemperatur- und Brennwertkessel), die mit
gleitender Wassertemperatur betrieben werden,
haben niedrige Verluste (bis 2 %). Durch eine
verbesserte oder zusätzliche Wärmedämmung
können diese Verluste reduziert werden. Die Wärmeverluste
an den Armaturen und Verbindungsstellen
werden immer noch unterschätzt. So kann eine nicht gedämmte
Armatur dem Wärmeverlust mehrerer Meter Rohr entsprechen.
. Außerdem gibt es immer noch die Abluftöffnungen
unter der Raumdecke, die in vielen Anlagen noch
nie vorgeschrieben waren, aber kontinuierlich Wärme
aus den Raum transportieren und die Strahlungsverluste teilweise
bis auf 10 % erhöhen. |
"Stillstandsverluste"
- konvektive Wärmeverluste |
Die
"Stillstandsverluste" sind nur ein
Teil der konvektiven Wärmeverluste (0,5
bis 2 %) und haben nur einen sehr geringen Anteil
an einem schlechten Anlagenwirkungsgrad. Auch die Verluste
während der Vorbelüftung eines Brenners
sollten besonders bei stark taktenden Brennern
("Kuhschwanzheizung")
berücksichtigt werden. Die Stillstandsverluste
entstehen durch einen Luftstrom der durch den
Brenner über die Brennkammer und die Abgas- bzw. Rauchgaszüge
(Nachschaltheizflächen) - teilweise auch durch undichte
Kesseltüren und bei Gusskessel
durch undichte Gliederabdichtungen - in das Abgas-
bzw. Rauchrohr stattfindet. Die Kesselart,
die Wärmeträgertemperatur und die Druckdifferenz
im Schornstein ("Schornsteinzug") beeinflusst
die Höhe der Verluste. |
Eine
Durchströmung der Brennkammer
durch die Raumluft bei dem Stillstand
des Brenners kann durch verschiedene Maßnahmen
begrenzt oder verhindert werden.
Bei Öl- und Gasgebläsebrennern kann durch eine mechanische
oder motorische Verbrennungsluftklappe die Luftzufuhr
gestoppt werden. Zusätzlich, und vor allen
Dingen bei alten undichten Gusskesseln, kann
eine motorische
Abgasklappe im Abgas- bzw. Rauchrohr eine Luftzirkulation
unterbrechen. Oft reicht eine Nebenluftvorrichtung
(Zugbegrenzer) im Abgas- bzw. Rauchrohr oder im Schornstein aus,
einen Unterdruck im Kessel zu vermeiden. |
Ob
man den Aufwand zur Verhinderung der Stillstandsverluste aufwenden
will, muss jeder Betreiber nach einer fachgerechten Beratung selber
entscheiden. |
Bei
einem Speicher in der Trinkwassererwärmungsanlage
gibt es auch Stillstandsverluste, die durch Strahlungsverluste
am Speicher und an den Rohrleitungen
entstehen. Außerdem kann unter einer ungünstigen Anlagenplanung
der Speicher durch die sog. Mikrozirkulation
oder Schwerkraftzirkulation in Verbindung mit
der Zirkulationsleitung
viel Wärme abgeben. Hier kann eine Schwerkraftbremse (Rückschlagventil)
oder ein Thermosiphon
Abhilfe schaffen. |
Bereitschaftsverluste |
Die
Bereitschaftsverluste (Strahlungsverluste, konvektive
Wärmeverluste und Verteilverluste) treten auf, wenn der Brenner
nicht in Betrieb ist. Diese Stillstandszeiten
sind bei überdimensionierten Wärmeerzeugern
und in Anlagen, die mit unnötig hohen Temperaturen
betrieben werden, besonders hoch. Aber auch die Auskühlung
des Aufstellraumes durch eine Nebenluftvorrichtung
und einer evtl. immer noch vorhandenen Abluftöffnung
unter der Raumdecke in Verbindung mit der Zuluftöffnung
(Verbrennungsluftzufuhr) führen zu einer vergrößerten
Wärmeabgabe der Strahlungs- und Verteilverluste. Aber auch
Pufferspeicher mit den Anbindeleitungen, die
oft mit hohen Temperaturen geladen werden, und
Verteiler und Sammler können erhebliche Abstrahlungsverluste
haben. |
Bei
einer integrierten Trinkwassererwärmung
kann die Betriebsbereitschaftszeit, also die
Zeit, in der der Kessel mit relativ hoher Temperatur
den Trinkwassererwärmer auf die erforderliche
Temperatur halten muss, auf den ganzjährigen Betrieb
(8760 Stunden) hinauslaufen. Entsprechen hoch
sind hier die Bereitschaftsverluste (bis 15 %), die nur
durch eine gut eingestellte Regelung, die auf
die Betreibergewohnheiten abgestimmt wird, gesenkt
werden können. |
Verteilverluste |
Die
Verteilverluste sind ein Teil der Anlagenverluste
und senken den Anlagenwirkungsgrad bzw. Anlagennutzungsgrad.
In vielen Altbauten sind die Verteilleitungen
und Heizkörperanbindungen teilweise nicht
oder nur sehr schlecht gedämmt. Bis zur
Einführung der Energieeinsparungsgesetz
(22.07.1976) und dann der Heizungsanlagenverordnung
und Heizungsanlagenbetriebsverordnung (1978)
wurde viele Heizungs- und Warmwasserleitungen nur mit einer Filzbinde
auf den Rohfußboden, im Estrich
und in die Wandschlitze verlegt. Die
dadurch entstehenden Wärmeverluste an Stellen,
an denen die Wärme nicht gebraucht wurde, war und ist auch
heute noch enorm. Dazu kamen, und kommen auch heute noch, die
Wärmeverluste an den Verbindungsstellen
(Verschraubungen, Flanschverbindungen) und Armaturen
(Schieber, Ventile). Hier kann der Wärmeverlust einer ungedämmten
Rohrlänge gleicher Nennweite von 2 bis 5 m entsprechen. Hier
sind es besonders die Verteiler bzw. Sammler,
die hohe Wärmeverluste ergeben. In belüfteten
unbeheizten Räumen (Heizraum, Kellerräume,
Nebengebäude) erhöhen sich die Verluste nochmals erheblich. |
Seit
einigen Jahren werden zunehmend Pufferspeicher
(Heizung) eingebaut. Auch hier ist ofmals die Wärmedämmung
nicht besonders gut und die Anschlüsse (Verschraubungen)
werden nicht mitgedämmt. Durch die großen Oberflächen
und der hohen Speichertemperatur (bis 90 °C)
entstehen hier erhebliche Verluste. |
Die
gleichen Wärmeverluste findet man in Trinkwasserinstallationen
(Warmwasser- und Zirkulationsleitungen). Hier wurden die Zirkulationsleitungen
teilweise sogar als Fußboden- und Wandflächenheizungen
missbraucht. Auch eine sehr schlechte Dämmung der Trinkwassererwärmer
(Speicher) sind auch heute immer noch vorhanden. |
Moderne
Kessel (Niedertemperatur- und Brennwertkessel), die mit
gleitender Wassertemperatur betrieben werden,
eine Wärmedämmung nach der jeweils
gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV)
und eine zusätzliche oder verbesserte Dämmung
der Trinkwaser- und Pufferspeicher können die Verteilverluste
erheblich absenken. |
Viele
sogenannte oder selbsternannte "Fachleute"
weisen immer wieder darauf hin, dass diese Verluste in irgendeiner
Weise dem Gebäude "zu Gute" kommen,
wenn diese Verluste in der beheizten Gebäudehülle
entstehen, z. B. durch die Aufstellungsraumerwärmung,
die angeblich über die Kellerdeckenerwärung zur Fußbodenheizung
werden soll, durch warme Wand- und Fußbodenstreifen
und durch einen warmen Schornstein. Eigentlich
sagt der gesunde Menschenverstand, dass jede
nicht regelbare Wärmeabgabe so niedrig wie
möglich sein sollte und die vagabundierende Wärme
z. B. im Sommer nicht benötigt wird. |
ich
arbeite dran |
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Die
EnEV
2014 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1.
Mai 2014 und § 27 Absatz 2 Nummer 6 dieser Verordnung am
1. Mai 2015 in Kraft. |
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In der EnEV 2009,
ab 1. Oktober 2009 gültig ist, wird ausdrücklich auf
die Beachtung der DIN EN 14336 „Heizungsanlagen
in Gebäuden – Installation und Abnahme der Warmwasser-Heizungsanlagen;
Deutsche Fassung, 01-2005 hingewiesen. So besonders auf das
Spülen der Anlage, den hydraulischen
Abgleich, die Dokumentation der Ventileinstellungen
und der Dichtheitsprüfung.
Die EnEV
2014 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Mai 2014 und § 27 Absatz 2 Nummer 6 dieser Verordnung
am 1. Mai 2015 in Kraft.
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